Begründet
das Recht auf Meinungsfreiheit
die
Ablehnung einer Zensur?
In: Applied Ethics. Angewandte
Ethik. Hrsg. von Peter Kampits, Karoly Kokai und Anja Weiberg. Österreichische
Ludwig Wittgenstein Gesellschaft. Kirchberg am Wechsel 1998. [ISSN 1022-3398]
1. Einleitung
Sieht man sich Argumentationen, in
denen es um die Rechtfertigung einer Zensur bzw. einer Ablehnung geht, genauer
an, wird man feststellen, dass sich die Gegner der Zensur in der Diskussion
sehr oft auf das Argument der Meinungsfreiheit stützen. Damit scheint ihnen das
Problem aus der Welt geschafft zu sein. Mein Anliegen ist es deshalb hier, an
Hand von Vergleichen mit drei Argumenten, mit denen man eine Zensur
rechtfertigen könnte, Schwachstellen des Argumentes der Meinungsfreiheit und
damit auch in der Diskussion der Zensur-Gegner aufzuzeigen. Ich werde diese
Thematik an Hand der Frage "Lässt
sich eine Zensur im Internet mit dem Verweis auf das Recht auf Meinungsfreiheit
ablehnen?" untersuchen.
2. Das Argument
2.1 Darstellung und Hintergrund
Das Argument
der Meinungsfreiheit wird von den Gegnern einer Zensur im Internet quantitativ
am häufigsten genannt und vertreten. Gemeint ist damit die
Meinungsäußerungsfreiheit in Wort, Schrift und Bild. Garlock schreibt zum Beispiel:
„Moreover, the people have a right to
know. This statement was the opinion of Thomas Jefferson, author of the
Declaration of Independence. He was said to have been »strongly against
censorship of any kind, believing that people should have free access to all
information« [...] Then, people could consider all of the information and make
a more informed decision. The first amendment of the Constitution also states
that »Congress shall make no law ... abridging the freedom of speech and of the
press ...«“ (DOK-3).
Seine
Rechtfertigung bezieht das Argument hauptsächlich aus dem entsprechenden
Menschenrecht. Außerdem wird es von einer Reihe von Rechten der Internet-Ethik
(DOK-4) unterstützt:
„Das Recht, jede Information aus jeder Quelle
anzunehmen.“
„Das Recht, jede Information jeder Person zu
übermitteln.“
„Das
Recht, jede Information in jedem unmoderierten Forum zu veröffentlichen, und
jede Information jedem moderierten Forum zukommen zu lassen.“
„Das
Recht, auf Zugriff zu jeder öffentlich zugänglichen Information.“.
Dazu kommt noch eine Norm:
„Es
ist unethisch, die Meinung anderer zu unterdrücken, auch wenn diese direkt der
eigenen Meinung widerspricht.“
Von vielen (amerikanischen) Autoren
wird dieses Argument auch mit dem 1. Zusatzartikel zur Verfassung der
Vereinigten Staaten von Amerika („First Amendment“)
gerechtfertigt. Er lautet: „Congress
shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the
free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the
right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a
redress of grievances.“ (Grolier 1992, "Amendments")
Es zeigt sich also, dass dieses
Argument eine sehr gute und breite Basis besitzt. Ich möchte allerdings darauf
hinweisen, dass kein einziges Gebot der Computer-Ethik (DOK-6) in positiver
Form Bezug zu dem vorliegenden Argument nimmt. Das 1. Gebot "Du sollst deinen Computer nicht dazu
verwenden, um anderen Personen zu schaden." (DOK-6) wird jedoch einen
wesentlichen Kritikpunkt bilden.
2.2 Analyse
des Arguments
Das Argument kann am besten dadurch
analysiert werden, indem man untersucht, inwieweit es eine Zensur für bestimmte
potentielle Zensurgegenstände (Zelger 1998, 33)1
rechtfertigt. Illegale Pornographie kann auf keinen Fall unter das Recht auf
Meinungsfreiheit fallen. Wie auch Paulger
festgestellt hat: wie hoch immer auch Meinungsfreiheit eingestuft wird, der
Schutz von Minderjährigen und der Menschenwürde sind vorrangig (DOK-5). Artikel
5 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 besagt, dass niemand
der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe unterworfen werden darf (Heidelmeyer 1977,
227), ein Recht, das zum Beispiel durch pädophile
Darstellungen missachtet wird. Bei anderen illegalen Inhalten, wie zum Beispiel
betrügerischen Pyramidenspielen, ist die Sache schon weniger klar. Artikel 17
der Menschenrechte besagt zwar, dass niemand willkürlich seines Eigentums
beraubt werden darf (Heidelmeyer 1997, 228), aber im
Fall der Pyramidenspiele ist eine Willkürlichkeit nicht ganz gegeben, da der
Spieler selbst die Entscheidung trifft, ob er das Risiko eingeht - was trotzdem
eine Zensur nicht ausschließen soll. Ein weiterer problematischer Punkt stellen
radikale politische Ansichten, deren Äußerung und Propagierung dar. In vielen
Fällen ist dies ein rechtliches Problem. Ich versuche aber anhand solch
allgemeiner Codices wie es die Menschenrechte darstellen, eine Lösung zu finden.
Artikel 3 sichert das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person (Heidelmeyer 1977, 226). Morddrohungen, Aufrufe zu
Selbstmord, rassistische Äußerungen, Verherrlichung von Hass und Gewalt,
Anleitungen zum Bau von Bomben und Anstiftungen zu Straftaten (Rogers)
widersprechen diesem Recht. Folglich kann dies auch nicht unter das Recht auf
Meinungsfreiheit fallen. Außerdem stellt Artikel 1 der Erklärung der Vereinten
Nationen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 20.
November 1963 eine Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Farbe oder
ethnischen Herkunft als einen Angriff auf die Menschenwürde dar. Artikel 2
betont, dass dies nicht nur für Staaten, sondern auch für sonstige
Institutionen, Gruppen oder Einzelpersonen gilt (Heidelmeyer
1977, 211); wichtig z.B. bei antisemitischen Homepages in den USA. Rein formell
würden auch diskriminierende Witze über bestimmte Menschen-, Volks- oder
Berufsgruppen darunterfallen (z.B. in Österreich über
Burgenländer, in Italien über Carabinieri, in Deutschland über Ostfriesen,
etc.), aber da diese in der Regel nicht ernst gemeint sind, möchte ich sie hier
nicht dazuzählen. Alle anderen Punkte können (manchmal vielleicht mit
Einschränkungen) unter das Recht auf Meinungsfreiheit fallen, da ich keine
Menschen- oder Grundrechte gefunden habe, die den entsprechenden Inhalt
explizit verbieten: Pornographie, schmutzige Sprache, Werbe-E-Mails,
Informationen und Aufrufe zu Abtreibung und Euthanasie, Informationen über
zweifelhafte, religiöse Vereinigungen und Drogen. In Artikel 18 wird sogar
ausdrücklich auf den Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
in Lehre und Ausübung sowohl privat als auch in der Öffentlichkeit hingewiesen
(Heidelmeyer 1977, 229).
Diese Untersuchung war insofern
ergiebig, als sich gezeigt hat, dass eine Zensurfreiheit im wesentlichen
vom Gegenstand und nicht vom Modus (Zelger 1998, 15)
der Kommunikation abhängt. Wenn die Aussage, dass alle Juden minderwertige
Menschen seien und deshalb diskriminiert werden sollten, den Menschenrechten
widerspricht, dann darf eine Ahndung derselben nicht davon abhängen, ob im
Internet jemand zuhört bzw. mitliest. Anderseits ist mir klar, dass die Post
zum Beispiel nicht dafür zu sorgen hat, dass keine Briefe mit antisemitischen Aussagen
befördert werden. Deshalb möchte ich vorschlagen, dass im dialogischen Modus
der im Artikel 12 geforderte Schutz des Briefgeheimnisses gewährleistet werden
soll, dass aber Inhalte, die zum Beispiel auf FTP- und Gopher-Servers zur
Verfügung gestellt werden und monologisch kopiert werden können, auf alle Fälle
nicht nur unter dem Blickpunkt der Meinungsfreiheit diskutiert werden sollen.
2.3 Kritik
des Arguments
Garlock (DOK-3) beruft sich auf das Recht der
Menschen auf Informationen, um bessere Entscheidungen treffen zu können. Eine
zugegebenermaßen vernünftige Einstellung. Er nennt dabei einen Namen, der
unmissverständlich mit dem amerikanischen Unabhängigkeitskampf, der Verfassung
und den darin enthaltenen Idealen von Freiheit verbunden ist: Thomas Jefferson,
Autor der amerikanischen Verfassung und 3. Präsident. Ford et al. (DOK-0)
weisen darauf hin, dass selbst von Thomas Jefferson der 1. Zusatzartikel, in
dem u.a. das Recht auf Meinungsfreiheit verankert
ist, diesen Artikel nie wörtlich interpretiert hat. Wir sehen also, dass Garlocks
Ausführungen nicht so widerstandsfähig sind, wie sie auf der ersten Blick scheinen. Auch wenn der von Ford et al.
gebrauchte Ausdruck „seditious speech“
keineswegs genau begrenzt, inwiefern die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden
soll.
Das vorliegende Argument stützt sich
auf ein Menschenrecht, das in verschiedenen Konventionen immer wieder zum
Ausdruck gebracht wurde. Außerdem scheint es in den meisten Verfassungen auf (Heidelmeyer 1977, 47). In meiner Kritik werde ich es
deshalb drei Argumenten für eine
Zensur, die ebenfalls auf Menschenrechten basieren, gegenüberstellen, um deren
Wichtigkeit abzuwiegen.
Meinungsfreiheit vs. Schutz von
Minderjährigen:
Herkömmliche Medien, wie zum Beispiel Presse, Film und Fernsehen, sind in der
Regel dazu verpflichtet, bestimmtes Material nicht allen Altersgruppen
zugänglich zu machen. So darf Pornographie nur einem Publikum ab 18 Jahren
angeboten werden. Im Internet ist diese Kontrolle jedoch nicht gegeben. Keagy schreibt: „However,
there is no age limit on the Internet. Identity in cyberspace consists only of what one chooses to be called.“ (DOK-1). Das Recht auf
Meinungsfreiheit kann also nur solange gelten, als gewährleistet wird, dass
keine Person unter 18 Jahren mit pornographischem Material in Kontakt kommt.
Eine Forderung, die das Usenet mit Füßen tritt. Hört hier die Meinungsfreiheit
auf? Besonders in den USA wird immer wieder auf den 1. Zusatzartikel zur
Verfassung hingewiesen. Ist das Recht auf Meinungsfreiheit höher zu bewerten
als der Schutz der Minderjährigen? Eine New Yorker Autorengruppe um Ford
schreibt zum „First Amendment“ in bezug
auf den „Communications Decency
Act“:
„If those words are to be read literally,
then the knee-jerk answer would be that this new law is illegal. But, the First
Amendment, while historically read fairly broadly, has never been interpreted
literally. Even Thomas Jefferson, when he served as President, tried to
prosecute conduct that he viewed as seditious speech. The U.S. Supreme Court
also consistently has ruled that pornography and obscenity fall outside the
First Amendment, along with a variety of other seeming »speech«.“ (DOK-0)
Es scheint also klar zu sein, dass
das Recht auf Meinungsfreiheit nicht ein absolutes Recht ist. Der Schutz der
Entwicklung der Minderjährigen ist ein höheres Gut. Außerdem gilt ein Recht und
eine Freiheit immer nur solange als nicht das Recht oder die Freiheit einer
anderen Person verletzt wird; FeMAIdL: „Freiheit hört immer dann auf, wenn die
Freiheit [...] eines anderen verletzt wird.“ (DOK-2).
Meinungsfreiheit vs. Schutz von
Erwachsenen: Bei
dem Argument, das hier jenem der Meinungsfreiheit gegenübergestellt wird, kann
man drei verschiedene Aspekte unterschieden.
Der erste Aspekt bezieht sich auf
Inhalte, die von einem Anwender selbst als unerwünscht eingestuft werden. Sieht
man sich folgendes Beispiel an, wird klar, dass es sich hierbei im Grunde
genommen um ein und dasselbe Argument handelt. Ich könnte zum Beispiel der
Meinung sein, dass Witze über dicke Frauen lustig und unterhaltsam sind; andere
Personen hingegen finden diese vielleicht diskriminierend, frauenfeindlich und
abstoßend, und möchten deshalb im Internet damit nicht belästigt werden. Zwei
Meinungen stehen hier gegenüber. Das Problem besteht in einem Konsens, der fast
unmöglich zu finden ist. Was für eine Person eine Meinung darstellt, ist für
eine andere diskriminierend, d.h. Meinungen sind relativ. Wir stehen hier einem
ethischen Relativismus gegenüber, der aber nicht haltbar ist (Zecha 1984, 37).
Der zweite Aspekt bezieht sich auf
Inhalte, die von dritter Seite als unerwünscht oder schädigend eingestuft
werden. Im Grunde genommen ist dieser Punkt nicht so sehr vom vorherigen
verschieden. Die Meinung eines Anwenders steht jener einer
anderen Gruppe gegenüber. Auch hier liegt das Problem in einem herrschenden
ethischen Relativismus.
Der dritte Aspekt deckt illegale
Inhalte ab. Dieser Punkt ist vielleicht aus rechtlicher oder technischer Sicht
problematisch, nicht aber aus ethischer Sicht. Ein Beispiel: obwohl
antisemitische Propaganda in den USA nicht verboten ist, ist sie dies in
Deutschland. Das Problem mit der Illegalität ist deshalb ein rechtliches
Problem; einmal ganz von den technischen Schwierigkeiten abgesehen, solches
Material zu kontrollieren. Wenn wir uns allerdings auf die Menschenrechte
stützen und deren Einhaltung und Umsetzung als universelles, ethisches Gut
betrachten, gibt es keine Probleme mit dem Beispiel. Artikel 2 und 3 besagen,
dass die Menschenrechte unabhängig von Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache,
Religion, politischer Überzeugung, Eigentum, nationaler und sozialer Herkunft
ihre Gültigkeit besitzen, und dass jeder Mensch das Recht auf Leben, Freiheit
und Sicherheit der Person hat (Heidelmeyer 1977,
236). Antisemitisches Gedankengut ist folglich in keiner Weise rechtfertigbar.
Noch deutlicher ist das Beispiel der Kinderpornographie, ein Fall, der sogar in
rechtlicher Hinsicht relativ klar ist.
Meinungsfreiheit vs. Schutz der
Menschenwürde:
Betrachtet man ein Zitat der Publikation der Organisation FeMAIdL,
nach dem jede Freiheit einer Person, im besonderen die Meinungsfreiheit, an
jenem Punkt aufhört, an dem die Freiheit oder die Menschenwürde einer anderen
Person verletzt wird. Es ist demnach klar, dass der Schutz der Menschenwürde
vorrangig ist. Klare Richtlinien, wann die Menschenwürde verletzt wird, wären
hier für eine Lösung des Problems nicht nur hilfreich sondern unumgänglich.
Doch die Probleme liegen einem Bericht einer Computer-Zeitschrift zufolge eher
im praktischen Bereich:
„Was
insbesondere in Deutschland und in der EU fehlt, ist die konsequente
Strafverfolgung der Verursacher [...] Es ist schon mehr als lächerlich,
erwachsenen Menschen Diskussionen über das Thema Sex untersagen zu wollen und
gleichzeitig einen riesigen Sumpf von Raubkopien und kriminellen Aktivitäten
von Rechtsradikalismus bis Mafia zu ignorieren.“ (DOK-2)
Es gibt jedoch Organisationen (wie
z.B. die EFF), welche die Meinungsfreiheit so weit hinaufheben,
dass sie sich demonstrativ für die Meinungs- und Pressefreiheit von Faschisten
einsetzen. Andere Organisationen hingegen, die zwar gegen eine prinzipielle
Zensur sind (wie z.B. FeMAIdL), sind sich zum Teil im
klaren, dass man aufgrund des Rechts auf
Meinungsfreiheit nicht alles tolerieren muss, soll und darf. FeMAIdL stellt sich mit folgender Begründung gegen die von
der Electronic Frontier Foundation ausgeübte Praxis:
„Denn der geistigen Brandstiftung (Brand-SÄTZEN & SCHLAG-Zeilen)
folgen Mord und Vergewaltigung, der antisemitischen Propaganda die Schändung
jüdischer Friedhöfe oder gar jüdischer Mädchen.“ (DOK-2).
3. Ergebnisse
Das Argument der Meinungsfreiheit kann mit Hilfe einer Reihe von
Rechten, Normen, Gesetzen und Konventionen gerechtfertigt werden. Es scheint
folglich auf den ersten Moment sehr gut bewährt zu sein. Vor allem
amerikanische Autoren berufen sich auf ihr verfassungsgarantiertes
Recht auf Meinungsfreiheit.
Durch die Analyse der möglichen
Zensurgegenstände konnte ich zeigen, dass viele Inhalte schon allein aufgrund
der Menschenrechte weder im Internet noch sonstwo
etwas zu suchen haben, weshalb das Argument der Meinungsfreiheit hier nicht
angewendet werden kann.
In der Gegenüberstellung mit Argumenten
für eine Zensur, die ebenfalls auf Menschenrechten basieren, konnte ich zeigen,
dass das Recht auf Meinungsfreiheit in vielen Fällen unterzuordnen ist. Somit
kann man mit dem Verweis auf das Recht auf Meinungsfreiheit nicht eine
Ablehnung einer Zensur rechtfertigen.
4.
Bibliographie
DOK-0, Censorship, http://www.fmew.com/archive/censor
DOK-1,
Ethics in the Information Age.
http://www2.occ.cccd.edu/dkeagy/ evening/ethics4.html
DOK-2, Gegen Gefährdung der Jugend - für interkulturelle Internet-Initiativen,
http://buene. muenster.de/femaidl/seminar/partei.html
DOK-3, Internet Censorship,
http://cannet.com/~adam/netcensor.html
DOK-4, Net Ethics. Version 0.23,
http://www.zip.com.au/~pete/ere.html
DOK-5,
Green Paper. On the Protection of Minors and
Human Dignity in Audiovisual and Information Services,
http://www2.echo.lu/legal/en/internet/content/gpen-txt.html
DOK-6, The Ten Commandments of Computer Ethics,
http://cpsr.org/dox/cei.html
Grolier
(1992). Multimedia Encyclopedia,
Grolier Electronic Publishing Inc. [auf CD-ROM]
Heidelmeyer, W. (ed.) (1977), Die Menschenrechte. Erklärungen,
Verfassungsartikel, Internationale Abkommen. Paderborn: Ferdinand Schöningh Verlag.
Rogers, J., The Anarchist’s Cookbook.
[offiziell unveröffentlicht]
Zecha, G. (1984), Für und wider die Wertfreiheit der
Erziehungswissenschaft, München:
Wilhelm Fink Verlag.
Zelger, Ch. (1998), Zensur im Internet. Eine Argumentationsanalyse auf der Grundlage des
Naturrechts und der Menschenrechte. Diplomarbeit zur Erlangung des
Magistergrades an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Salzburg.
Fußnote
(1) Zu den möglicherweise einer
Zensur unterworfenen Inhalten gehören: legale Pornographie, illegale
Pornographie (z.B. pädophile Darstellungen),
schmutzige Sprache und ungerechtfertigt gegen Personen gerichtete Mitteilungen
("flames"), rechts- und linksradikale
politische Ansichten, Anleitungen zum Bau von Bomben und
Massenvernichtungswaffen, Darstellung und Verherrlichung von Gewalt, Aufrufe zu
Gewalttätigkeit, unaufgefordert zugesandte E-Mails zu Werbezwecken ("spamming"), Aufrufe zu moralisch problematischen
Praktiken und deren Unterstützung (z.B. Abtreibung, Euthanasie, Satanismus,
Selbstmord, etc.), polemische Diskussionen über nicht allgemein anerkannte
religiöse Gruppen und Sekten (z.B. Scientology), diskriminierende Witze,
Informationen zur Herstellung von Drogen und positive Stellungnahmen zum
Besitz, Verkauf und Konsum, Pyramidenspiele und andere betrügerische bzw.
ominöse Glücksspiele, Bücher, die aus politischen, religiösen, sittlichen,
menschenrechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründen zu Problemen führen
könnten.
Link: Österreichische Ludwig Wittgenstein
Gesellschaft
(C) 1998 by Christian Zelger