Begründet das Recht auf Meinungsfreiheit 

die Ablehnung einer Zensur?

 

In: Applied Ethics. An­ge­wandte Ethik. Hrsg. von Peter Kampits, Karoly Kokai und Anja Weiberg. Öster­­reichische Ludwig Wittgenstein Gesellschaft. Kirchberg am Wechsel 1998. [ISSN 1022-3398]

 

1. Einleitung

Sieht man sich Argumentationen, in denen es um die Rechtfertigung einer Zensur bzw. einer Ablehnung geht, genauer an, wird man feststellen, dass sich die Gegner der Zensur in der Diskussion sehr oft auf das Argument der Meinungsfreiheit stützen. Damit scheint ihnen das Problem aus der Welt geschafft zu sein. Mein Anliegen ist es deshalb hier, an Hand von Vergleichen mit drei Argumenten, mit denen man eine Zensur rechtfertigen könnte, Schwachstellen des Argumentes der Meinungsfreiheit und damit auch in der Diskussion der Zensur-Gegner aufzuzeigen. Ich werde diese Thematik an Hand der Frage "Lässt sich eine Zensur im Internet mit dem Verweis auf das Recht auf Meinungsfreiheit ablehnen?" untersuchen.

 

2. Das Argument

2.1 Darstellung und Hintergrund

Das Argument der Meinungsfreiheit wird von den Gegnern einer Zensur im Internet quantitativ am häufigsten genannt und vertreten. Gemeint ist damit die Meinungsäußerungsfreiheit in Wort, Schrift und Bild.  Garlock schreibt zum Beispiel: „Moreover, the people have a right to know. This statement was the opinion of Thomas Jefferson, author of the Declaration of Independence. He was said to have been »strongly against censorship of any kind, believing that people should have free access to all information« [...] Then, people could consider all of the information and make a more informed decision. The first amendment of the Constitution also states that »Congress shall make no law ... abridging the freedom of speech and of the press ...«(DOK-3).

Seine Rechtfertigung bezieht das Argument hauptsächlich aus dem entsprechenden Menschenrecht. Außerdem wird es von einer Reihe von Rechten der Internet-Ethik (DOK-4) unterstützt:

Das Recht, jede Information aus jeder Quelle anzunehmen.

Das Recht, jede Information jeder Person zu übermitteln.

Das Recht, jede Information in jedem unmoderierten Forum zu veröffentlichen, und jede Information jedem moderierten Forum zukommen zu lassen.

Das Recht, auf Zugriff zu jeder öffentlich zugänglichen Information.“.

Dazu kommt noch eine Norm:

Es ist unethisch, die Meinung anderer zu unterdrücken, auch wenn diese direkt der eigenen Meinung widerspricht.

Von vielen (amerikanischen) Autoren wird dieses Argument auch mit dem 1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika („First Amendment“) gerechtfertigt. Er lautet: „Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances.(Grolier 1992, "Amendments")

Es zeigt sich also, dass dieses Argument eine sehr gute und breite Basis besitzt. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass kein einziges Gebot der Computer-Ethik (DOK-6) in positiver Form Bezug zu dem vorliegenden Argument nimmt. Das 1. Gebot "Du sollst deinen Computer nicht dazu verwenden, um anderen Personen zu schaden." (DOK-6) wird jedoch einen wesentlichen Kritikpunkt bilden.

 

2.2 Analyse des Arguments

Das Argument kann am besten dadurch analysiert werden, indem man untersucht, inwieweit es eine Zensur für bestimmte potentielle Zensurgegenstände (Zelger 1998, 33)1 rechtfertigt. Illegale Pornographie kann auf keinen Fall unter das Recht auf Meinungsfreiheit fallen. Wie auch Paulger festgestellt hat: wie hoch immer auch Meinungsfreiheit eingestuft wird, der Schutz von Minderjährigen und der Menschenwürde sind vorrangig (DOK-5). Artikel 5 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 besagt, dass niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf (Heidelmeyer 1977, 227), ein Recht, das zum Beispiel durch pädophile Darstellungen missachtet wird. Bei anderen illegalen Inhalten, wie zum Beispiel betrügerischen Pyramidenspielen, ist die Sache schon weniger klar. Artikel 17 der Menschenrechte besagt zwar, dass niemand willkürlich seines Eigentums beraubt werden darf (Heidelmeyer 1997, 228), aber im Fall der Pyramidenspiele ist eine Willkürlichkeit nicht ganz gegeben, da der Spieler selbst die Entscheidung trifft, ob er das Risiko eingeht - was trotzdem eine Zensur nicht ausschließen soll. Ein weiterer problematischer Punkt stellen radikale politische Ansichten, deren Äußerung und Propagierung dar. In vielen Fällen ist dies ein rechtliches Problem. Ich versuche aber anhand solch allgemeiner Codices wie es die Menschenrechte darstellen, eine Lösung zu finden. Artikel 3 sichert das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person (Heidelmeyer 1977, 226). Morddrohungen, Aufrufe zu Selbstmord, rassistische Äußerungen, Verherrlichung von Hass und Gewalt, Anleitungen zum Bau von Bomben und Anstiftungen zu Straftaten (Rogers) widersprechen diesem Recht. Folglich kann dies auch nicht unter das Recht auf Meinungsfreiheit fallen. Außerdem stellt Artikel 1 der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 20. November 1963 eine Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Farbe oder ethnischen Herkunft als einen Angriff auf die Menschenwürde dar. Artikel 2 betont, dass dies nicht nur für Staaten, sondern auch für sonstige Institutionen, Gruppen oder Einzelpersonen gilt (Heidelmeyer 1977, 211); wichtig z.B. bei antisemitischen Homepages in den USA. Rein formell würden auch diskriminierende Witze über bestimmte Menschen-, Volks- oder Berufsgruppen darunterfallen (z.B. in Österreich über Burgenländer, in Italien über Carabinieri, in Deutschland über Ostfriesen, etc.), aber da diese in der Regel nicht ernst gemeint sind, möchte ich sie hier nicht dazuzählen. Alle anderen Punkte können (manchmal vielleicht mit Einschränkungen) unter das Recht auf Meinungsfreiheit fallen, da ich keine Menschen- oder Grundrechte gefunden habe, die den entsprechenden Inhalt explizit verbieten: Pornographie, schmutzige Sprache, Werbe-E-Mails, Informationen und Aufrufe zu Abtreibung und Euthanasie, Informationen über zweifelhafte, religiöse Vereinigungen und Drogen. In Artikel 18 wird sogar ausdrücklich auf den Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit in Lehre und Ausübung sowohl privat als auch in der Öffentlichkeit hingewiesen (Heidelmeyer 1977, 229).

Diese Untersuchung war insofern ergiebig, als sich gezeigt hat, dass eine Zensurfreiheit im wesentlichen vom Gegenstand und nicht vom Modus (Zelger 1998, 15) der Kommunikation abhängt. Wenn die Aussage, dass alle Juden minderwertige Menschen seien und deshalb diskriminiert werden sollten, den Menschenrechten widerspricht, dann darf eine Ahndung derselben nicht davon abhängen, ob im Internet jemand zuhört bzw. mitliest. Anderseits ist mir klar, dass die Post zum Beispiel nicht dafür zu sorgen hat, dass keine Briefe mit antisemitischen Aussagen befördert werden. Deshalb möchte ich vorschlagen, dass im dialogischen Modus der im Artikel 12 geforderte Schutz des Briefgeheimnisses gewährleistet werden soll, dass aber Inhalte, die zum Beispiel auf FTP- und Gopher-Servers zur Verfügung gestellt werden und monologisch kopiert werden können, auf alle Fälle nicht nur unter dem Blickpunkt der Meinungsfreiheit diskutiert werden sollen.

 

2.3 Kritik des Arguments

Garlock (DOK-3) beruft sich auf das Recht der Menschen auf Informationen, um bessere Entscheidungen treffen zu können. Eine zugegebenermaßen vernünftige Einstellung. Er nennt dabei einen Namen, der unmissverständlich mit dem amerikanischen Unabhängigkeitskampf, der Verfassung und den darin enthaltenen Idealen von Freiheit verbunden ist: Thomas Jefferson, Autor der amerikanischen Verfassung und 3. Präsident. Ford et al. (DOK-0) weisen darauf hin, dass selbst von Thomas Jefferson der 1. Zusatzartikel, in dem u.a. das Recht auf Meinungsfreiheit verankert ist, diesen Artikel nie wörtlich interpretiert hat. Wir sehen also, dass Garlocks  Ausführungen nicht so widerstandsfähig sind, wie sie auf der ersten Blick scheinen. Auch wenn der von Ford et al. gebrauchte Ausdruck „seditious speech“ keineswegs genau begrenzt, inwiefern die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden soll.

Das vorliegende Argument stützt sich auf ein Menschenrecht, das in verschiedenen Konventionen immer wieder zum Ausdruck gebracht wurde. Außerdem scheint es in den meisten Verfassungen auf (Heidelmeyer 1977, 47). In meiner Kritik werde ich es deshalb drei Argumenten für eine Zensur, die ebenfalls auf Menschenrechten basieren, gegenüberstellen, um deren Wichtigkeit abzuwiegen.

 

Meinungsfreiheit vs. Schutz von Minderjährigen: Herkömmliche Medien, wie zum Beispiel Presse, Film und Fernsehen, sind in der Regel dazu verpflichtet, bestimmtes Material nicht allen Altersgruppen zugänglich zu machen. So darf Pornographie nur einem Publikum ab 18 Jahren angeboten werden. Im Internet ist diese Kontrolle jedoch nicht gegeben. Keagy schreibt: „However, there is no age limit on the Internet. Identity in cyberspace consists only of what one chooses to be called. (DOK-1). Das Recht auf Meinungsfreiheit kann also nur solange gelten, als gewährleistet wird, dass keine Person unter 18 Jahren mit pornographischem Material in Kontakt kommt. Eine Forderung, die das Usenet mit Füßen tritt. Hört hier die Meinungsfreiheit auf? Besonders in den USA wird immer wieder auf den 1. Zusatzartikel zur Verfassung hingewiesen. Ist das Recht auf Meinungsfreiheit höher zu bewerten als der Schutz der Minderjährigen? Eine New Yorker Autorengruppe um Ford schreibt zum „First Amendment“ in bezug auf den „Communications Decency Act“:

If those words are to be read literally, then the knee-jerk answer would be that this new law is illegal. But, the First Amendment, while historically read fairly broadly, has never been interpreted literally. Even Thomas Jefferson, when he served as President, tried to prosecute conduct that he viewed as seditious speech. The U.S. Supreme Court also consistently has ruled that pornography and obscenity fall outside the First Amendment, along with a variety of other seeming »speech«. (DOK-0)

Es scheint also klar zu sein, dass das Recht auf Meinungsfreiheit nicht ein absolutes Recht ist. Der Schutz der Entwicklung der Minderjährigen ist ein höheres Gut. Außerdem gilt ein Recht und eine Freiheit immer nur solange als nicht das Recht oder die Freiheit einer anderen Person verletzt wird; FeMAIdL: „Freiheit hört immer dann auf, wenn die Freiheit [...] eines anderen verletzt wird.“ (DOK-2). 

 

Meinungsfreiheit vs. Schutz von Erwachsenen: Bei dem Argument, das hier jenem der Meinungsfreiheit gegenübergestellt wird, kann man drei verschiedene Aspekte unterschieden.

Der erste Aspekt bezieht sich auf Inhalte, die von einem Anwender selbst als unerwünscht eingestuft werden. Sieht man sich folgendes Beispiel an, wird klar, dass es sich hierbei im Grunde genommen um ein und dasselbe Argument handelt. Ich könnte zum Beispiel der Meinung sein, dass Witze über dicke Frauen lustig und unterhaltsam sind; andere Personen hingegen finden diese vielleicht diskriminierend, frauenfeindlich und abstoßend, und möchten deshalb im Internet damit nicht belästigt werden. Zwei Meinungen stehen hier gegenüber. Das Problem besteht in einem Konsens, der fast unmöglich zu finden ist. Was für eine Person eine Meinung darstellt, ist für eine andere diskriminierend, d.h. Meinungen sind relativ. Wir stehen hier einem ethischen Relativismus gegenüber, der aber nicht haltbar ist (Zecha 1984, 37).

Der zweite Aspekt bezieht sich auf Inhalte, die von dritter Seite als unerwünscht oder schädigend eingestuft werden. Im Grunde genommen ist dieser Punkt nicht so sehr vom vorherigen verschieden. Die Meinung eines Anwenders steht jener einer anderen Gruppe gegenüber. Auch hier liegt das Problem in einem herrschenden ethischen Relativismus.

Der dritte Aspekt deckt illegale Inhalte ab. Dieser Punkt ist vielleicht aus rechtlicher oder technischer Sicht problematisch, nicht aber aus ethischer Sicht. Ein Beispiel: obwohl antisemitische Propaganda in den USA nicht verboten ist, ist sie dies in Deutschland. Das Problem mit der Illegalität ist deshalb ein rechtliches Problem; einmal ganz von den technischen Schwierigkeiten abgesehen, solches Material zu kontrollieren. Wenn wir uns allerdings auf die Menschenrechte stützen und deren Einhaltung und Umsetzung als universelles, ethisches Gut betrachten, gibt es keine Probleme mit dem Beispiel. Artikel 2 und 3 besagen, dass die Menschenrechte unabhängig von Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer Überzeugung, Eigentum, nationaler und sozialer Herkunft ihre Gültigkeit besitzen, und dass jeder Mensch das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person hat (Heidelmeyer 1977, 236). Antisemitisches Gedankengut ist folglich in keiner Weise rechtfertigbar. Noch deutlicher ist das Beispiel der Kinderpornographie, ein Fall, der sogar in rechtlicher Hinsicht relativ klar ist.

 

Meinungsfreiheit vs. Schutz der Menschenwürde: Betrachtet man ein Zitat der Publikation der Organisation FeMAIdL, nach dem jede Freiheit einer Person, im besonderen die Meinungsfreiheit, an jenem Punkt aufhört, an dem die Freiheit oder die Menschenwürde einer anderen Person verletzt wird. Es ist demnach klar, dass der Schutz der Menschenwürde vorrangig ist. Klare Richtlinien, wann die Menschenwürde verletzt wird, wären hier für eine Lösung des Problems nicht nur hilfreich sondern unumgänglich. Doch die Probleme liegen einem Bericht einer Computer-Zeitschrift zufolge eher im praktischen Bereich:

Was insbesondere in Deutschland und in der EU fehlt, ist die konsequente Strafverfolgung der Verursacher [...] Es ist schon mehr als lächerlich, erwachsenen Menschen Diskussionen über das Thema Sex untersagen zu wollen und gleichzeitig einen riesigen Sumpf von Raubkopien und kriminellen Aktivitäten von Rechtsradikalismus bis Mafia zu ignorieren.“ (DOK-2)

Es gibt jedoch Organisationen (wie z.B. die EFF), welche die Meinungsfreiheit so weit hinaufheben, dass sie sich demonstrativ für die Meinungs- und Pressefreiheit von Faschisten einsetzen. Andere Organisationen hingegen, die zwar gegen eine prinzipielle Zensur sind (wie z.B. FeMAIdL), sind sich zum Teil im klaren, dass man aufgrund des Rechts auf Meinungsfreiheit nicht alles tolerieren muss, soll und darf. FeMAIdL stellt sich mit folgender Begründung gegen die von der Electronic Frontier Foundation ausgeübte Praxis: „Denn der geistigen Brandstiftung (Brand-SÄTZEN & SCHLAG-Zeilen) folgen Mord und Vergewaltigung, der antisemitischen Propaganda die Schändung jüdischer Friedhöfe oder gar jüdischer Mädchen.“ (DOK-2).

 

3. Ergebnisse

Das Argument der Meinungsfreiheit kann mit Hilfe einer Reihe von Rechten, Normen, Gesetzen und Konventionen gerechtfertigt werden. Es scheint folglich auf den ersten Moment sehr gut bewährt zu sein. Vor allem amerikanische Autoren berufen sich auf ihr verfassungsgarantiertes Recht auf Meinungsfreiheit.

Durch die Analyse der möglichen Zensurgegenstände konnte ich zeigen, dass viele Inhalte schon allein aufgrund der Menschenrechte weder im Internet noch sonstwo etwas zu suchen haben, weshalb das Argument der Meinungsfreiheit hier nicht angewendet werden kann.

In der Gegenüberstellung mit Argumenten für eine Zensur, die ebenfalls auf Menschenrechten basieren, konnte ich zeigen, dass das Recht auf Meinungsfreiheit in vielen Fällen unterzuordnen ist. Somit kann man mit dem Verweis auf das Recht auf Meinungsfreiheit nicht eine Ablehnung einer Zensur rechtfertigen.

 

4. Bibliographie

DOK-0, Censorship, http://www.fmew.com/archive/censor

DOK-1, Ethics in the Information Age. http://www2.occ.cccd.edu/dkeagy/ evening/ethics4.html

DOK-2, Gegen Gefährdung der Jugend - für interkulturelle Internet-Initiativen, http://buene. muenster.de/femaidl/seminar/partei.html

DOK-3, Internet Censorship, http://cannet.com/~adam/netcensor.html

DOK-4, Net Ethics. Version 0.23, http://www.zip.com.au/~pete/ere.html

DOK-5, Green Paper. On the Protection of Minors and Human Dignity in Audiovisual and Information Services, http://www2.echo.lu/legal/en/internet/content/gpen-txt.html

DOK-6, The Ten Commandments of Computer Ethics, http://cpsr.org/dox/cei.html

Grolier (1992). Multimedia Encyclopedia, Grolier Electronic Publishing Inc. [auf CD-ROM]

Heidelmeyer, W. (ed.) (1977), Die Menschenrechte. Erklärungen, Verfassungsartikel, Internationale Abkommen. Paderborn: Ferdinand Schöningh Verlag.

Rogers, J., The Anarchist’s Cookbook. [offiziell unveröffentlicht]

Zecha, G. (1984), Für und wider die Wertfreiheit der Erziehungswissenschaft,  München: Wilhelm Fink Verlag.

Zelger, Ch. (1998), Zensur im Internet. Eine Argumentationsanalyse auf der Grundlage des Naturrechts und der Menschenrechte. Diplomarbeit zur Erlangung des Magistergrades an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg.

 

Fußnote

(1) Zu den möglicherweise einer Zensur unterworfenen Inhalten gehören: legale Pornographie, illegale Pornographie (z.B. pädophile Darstellungen), schmutzige Sprache und ungerechtfertigt gegen Personen gerichtete Mitteilungen ("flames"), rechts- und linksradikale politische Ansichten, Anleitungen zum Bau von Bomben und Massenvernichtungswaffen, Darstellung und Verherrlichung von Gewalt, Aufrufe zu Gewalttätigkeit, unaufgefordert zugesandte E-Mails zu Werbezwecken ("spamming"), Aufrufe zu moralisch problematischen Praktiken und deren Unterstützung (z.B. Abtreibung, Euthanasie, Satanismus, Selbstmord, etc.), polemische Diskussionen über nicht allgemein anerkannte religiöse Gruppen und Sekten (z.B. Scientology), diskriminierende Witze, Informationen zur Herstellung von Drogen und positive Stellungnahmen zum Besitz, Verkauf und Konsum, Pyramidenspiele und andere betrügerische bzw. ominöse Glücksspiele, Bücher, die aus politischen, religiösen, sittlichen, menschenrechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründen zu Problemen führen könnten.

 

 

Link: Österreichische Ludwig Wittgenstein Gesellschaft

 

 

(C) 1998 by Christian Zelger